OLG Naumburg - Urteil vom 29.03.2012
1 U 84/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau - 4 O 134/10 - 08.08.2011,

Anforderungen an den Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren

OLG Naumburg, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 1 U 84/11

DRsp Nr. 2012/14850

Anforderungen an den Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren

Hat das Erstgericht von Anfang an die Auslegung des Vertragsformulars durch den Kläger geteilt, bestand für diesen keine Notwendigkeit weiteren Sachvortrag dazu zu halten und Beweismittel dafür zu benennen, dass seine Auslegung auch dem beiderseitigen Willen der Vertragsparteien entspricht. Wird die Auslegung erstmals im Berufungsrechtszug als zweifelhaft diskutiert, ist die Benennung eines Zeugen für den Parteiwillen zwar neues Vorbringen, aber zuzulassen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8.8.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (4 O 134/10) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53.970,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagte zu 84 %.