Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 9. Juni 2009 - Az.
Die Gerichtskosten haben die Antragsteller zu 1 und 2 zu je ½ zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde: 5.000,00 €
I. Die Antragsteller und der Antragsgegner zählen zu den Wohnungseigentümern der Wohnungseigentumsanlage ... Straße 25 in F.... Die Antragsteller sind Eigentümer der Wohnungseinheit Nr. 3, der Antragsgegner ist Eigentümer der darüber liegenden Wohnungseinheit Nr. 5. Die Wohnungen sollen zu Vermietungszwecken genutzt werden.
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