OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.05.2010
5 Wx 20/09
Normen:
WEG § 15 Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 14 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 292/04

Anforderungen an den Schallschutz in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 5 Wx 20/09

DRsp Nr. 2010/9098

Anforderungen an den Schallschutz in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Der beeinträchtigte Wohnungseigentümer kann vom Störer im Rahmen der Mindestanforderungen der geltenden Schallschutznorm grundsätzlich Maßnahmen verlangen, die ein dem Zustand vor der Veränderung entsprechendes Schallschutzniveau gewährleisten. Er darf zumindest auf die Fortdauer des vertraglich vorgeprägten Schallschutzniveaus vertrauen. Ergänzend können in diesem Zusammenhang technische Regelungen, insbesondere die maßgeblichen DIN-Normen zur Bestimmung des maßgeblichen Schutzniveaus herangezogen werden.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 9. Juni 2009 - Az. 5 T 292/04 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten haben die Antragsteller zu 1 und 2 zu je ½ zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde: 5.000,00 €

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 14 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Antragsteller und der Antragsgegner zählen zu den Wohnungseigentümern der Wohnungseigentumsanlage ... Straße 25 in F.... Die Antragsteller sind Eigentümer der Wohnungseinheit Nr. 3, der Antragsgegner ist Eigentümer der darüber liegenden Wohnungseinheit Nr. 5. Die Wohnungen sollen zu Vermietungszwecken genutzt werden.