BGH - Urteil vom 09.03.2005
VIII ZR 381/03
Normen:
ZPO § 559 ; BGB § 572 S. 2 (a.F.) § 566a ; ZVG § 148 § 152 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1098
DB 2005, 2353
FamRZ 2005, 1169
InVo 2005, 376
MDR 2005, 1044
NJ 2005, 502
NJW-RR 2005, 962
NZM 2005, 639
Rpfleger 2005, 459
WuM 2005, 404
ZMR 2005, 686
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.11.2003
AG Berlin-Pankow-Weißensee,

Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils; Pflicht des Zwangsverwalters und des Käufers eines Grundstücks zur Rückzahlung einer Kaution

BGH, Urteil vom 09.03.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 381/03

DRsp Nr. 2005/8278

Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils; Pflicht des Zwangsverwalters und des Käufers eines Grundstücks zur Rückzahlung einer Kaution

»1. Nimmt das Berufungsgericht im Tatbestand auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug und geht es in seinen weiteren Ausführungen von entscheidungserheblichen Tatsachen aus, die im Widerspruch zum Tatbestand des angefochtenen Urteils stehen, ohne diese Abweichung zu erläutern, ist das Revisionsgericht an solche Tatsachen nicht gebunden. Das angefochtene Urteil ist dann schon deshalb aufzuheben, weil sein Tatbestand keine verläßliche Beurteilungsgrundlage für das Revisionsgericht bildet. 2. Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung hat dem Mieter eine von diesem an den Vermieter geleistete Kaution nur dann herauszugeben, wenn eine derartige Verpflichtung auch den Zwangsvollstreckungsschuldner selbst, der das vermietete Grundstück erworben hat, getroffen hätte.