BGH - Urteil vom 13.07.2005
XII ZR 303/02
Normen:
ZPO (n.F.) § 543 Abs. 1 Nr. 2 § 540 Abs. 1 ; ZPO (a.F.) § 543 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.11.2002
AG Schöneberg,

Anforderungen an den Tatbestand eines Berufungsurteils nach Zulassung der Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde einer Partei

BGH, Urteil vom 13.07.2005 - Aktenzeichen XII ZR 303/02

DRsp Nr. 2005/11703

Anforderungen an den Tatbestand eines Berufungsurteils nach Zulassung der Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde einer Partei

»a) Zu den Anforderungen an ein Berufungsurteil, gegen das (hier: nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde) die Revision stattfindet (Fortführung von Senatsbeschluß BGHZ 156, 97 ff.). b) Zur Notwendigkeit eines Tatbestandes und der Wiedergabe der zweitinstanzlichen Anträge in einem der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegenden Urteil in einem Berufungsverfahren, für das nach § 26 Nr. 5 EGZPO die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung weitergelten.«

Normenkette:

ZPO (n.F.) § 543 Abs. 1 Nr. 2 § 540 Abs. 1 ; ZPO (a.F.) § 543 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Das Berufungsgericht hat auf mündliche Verhandlung vom 23. August 2002 ein Urteil des Amtsgerichts, das auf mündliche Verhandlung vom 1. November 2001 ergangen war, auf die Berufung der Klägerin geändert und die Beklagte zur Zahlung von weiteren 140.372,17 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten hat es zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.