BVerfG - Beschluß vom 28.10.2001
2 BvR 1452/01
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 20.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Qs 28/01

Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses

BVerfG, Beschluß vom 28.10.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 1452/01

DRsp Nr. 2002/1260

Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn das Landgericht im Verfahren auf eine Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluß die Begründung des amtsgerichtlichen Beschlusses ergänzt. Dies unterliegt keiner Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht.

Normenkette:

GG Art. 13 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Der Beschwerdeführer ist nicht in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt die Unverletzlichkeit der Wohnung; von diesem Schutz werden auch Betriebs- und Geschäftsräume mitumfasst (BVerfGE 44, 353 [371]). Der verfassungsrechtlichen Bedeutung dieses Schutzes entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält und auch nach Abschluss der Durchsuchung der von der Maßnahme Betroffene die Berechtigung des Grundrechtseingriffs im fachgerichtlichen Verfahren klären lassen kann; der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine ermittlungsrichterliche Durchsuchungsanordnung steht deren Erledigung durch Vollziehung der Maßnahme nicht entgegen (BVerfGE 96, 27 [39 ff.]).