OLG Brandenburg - Urteil vom 12.02.2015
5 U (Lw) 45/14
Normen:
BGB § 585a;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Lw 2/13

Anforderungen an die Bestimmtheit der Bezeichnung des Pachtgegenstandes

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.02.2015 - Aktenzeichen 5 U (Lw) 45/14

DRsp Nr. 2015/5327

Anforderungen an die Bestimmtheit der Bezeichnung des Pachtgegenstandes

Wird ein Flurstück insgesamt verpachtet, so wird der Pachtgegenstand durch die exakte katastermäßige Bezeichnung hinreichend bestimmt bezeichnet. Weiterer Angaben bedarf es nicht, weil anhand des Liegenschaftskatasters die verpachtete Fläche ohne Weiteres ermittelt werden kann.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Cottbus - Landwirtschaftsgericht - vom 20. März 2014, Az. 34 Lw 2/13, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages leistet.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: bis 600,00 €

Normenkette:

BGB § 585a;

Gründe:

I.