OLG München - Endurteil vom 12.12.2019
32 U 2393/19
Normen:
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 566;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 1433/18

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Mietvertrages über ein Ladenlokal hinsichtlich der Bezeichnung der vermieteten FlächeZulässigkeit der Nachholung fehlender Schriftform

OLG München, Endurteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 32 U 2393/19

DRsp Nr. 2021/3070

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Mietvertrages über ein Ladenlokal hinsichtlich der Bezeichnung der vermieteten Fläche Zulässigkeit der Nachholung fehlender Schriftform

1. Die von §§ 578 Abs. 1 und 2, 550 BGB geforderte Schriftform ist nur gewahrt, wenn sich die für den Abschluss des Vertrags notwendige Einigung über alle wesentlichen Vertragsbedingungen aus einer von den Parteien unterzeichneten Urkunde oder aus gleichlautenden, von jeweils einer Partei unterzeichneten Urkunden ergibt. Voraussetzung für die hinreichende Bestimmbarkeit des Mietobjekts ist, dass sich dessen Lage aufgrund der Vorgaben im Mietvertrag an Ort und Stelle feststellen lässt. Für die Festlegung des Mietobjekts genügt die konkrete Angabe der Örtlichkeiten sowie die jeweilige Circa-Angabe der Quadratmeter. Es ist nicht ausreichend, wenn lediglich die Größe des Mietobjekts angegeben wird und sich in dem Gebäude mehrere Einheiten befinden, deren Größe um lediglich ca. 10% abweichen.