OLG Köln - Beschluss vom 24.05.2004
16 Wx 94/04
Normen:
WEG § 23 ;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 01.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 230/03
AG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen I I 270/02

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Sanierungsbeschlusses

OLG Köln, Beschluss vom 24.05.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 94/04

DRsp Nr. 2004/13800

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Sanierungsbeschlusses

Ein Beschluss, hinsichtlich bestimmter Anlagen des Gemeinschaftseigentums, "den Anforderungen des formellen und materiellen Baurechts, sofern sie nicht erfüllt sein sollten, schnellstmöglichst gerecht zu werden, um hieraus resultierende mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden", und den Verwalter zu beauftragen, "die Kosten für die Beseitigung (- des baurechtswidrigen Zustandes -) durch einen Bausachverständigen vorab ermitteln zu lassen", ist, solange noch nicht feststeht, was das Bauamt überhaupt beanstandet, als inhaltlich zu unbestimmt anfechtbar.

Normenkette:

WEG § 23 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1. bis 3. bilden die aus fünf Miteigentümern bestehende Eigentümergemeinschaft der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage.

Der Antragsteller hat sich mit seinen Anfechtungsanträgen gegen verschiedene Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.11.2002 gewandt, und zwar u.a. gegen den zu TOP 10 gefassten Beschluss, der wie folgt lautet:

"Es wird beschlossen, dass die in der Tagesordnung unter TOP 10 aufgeführten Bauteile öffentlich-rechtlich den formellen und materiellen Anforderungen des Baurechts genügen müssen. Durch Anfrage bei der Bauordnungsbehörde ist festzustellen, ob diese Anforderungen erfüllt sind.