OLG Brandenburg - Urteil vom 10.09.2015
12 U 64/14
Normen:
WEG § 10 Abs. 6 S. 5; ZPO § 50; ZPO § 254;
Fundstellen:
MietRB 2016, 138
ZMR 2016, 87
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 267/11

Anforderungen an die Bezeichnung der klagenden Partei bei Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.09.2015 - Aktenzeichen 12 U 64/14

DRsp Nr. 2016/3254

Anforderungen an die Bezeichnung der klagenden Partei bei Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer

Von der fehlerhaften Parteibezeichnung ist die irrtümliche Benennung einer falschen Partei zu unterscheiden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 14. Dezember 2012, V ZR 102/12, ZMR 2013, 453). Wird eine Klage im Namen einer "Wohnungseigentümergemeinschaft mit ausdrücklicher Herausnahme des verklagen Wohnungseigentümers erhoben", so ist nicht der Verband " WEG X-Straße" Kläger, sondern eine Vielzahl von Wohnungseigentümern.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. Januar 2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 267/11, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) zum Az. 13 OH 8/09 - haben die Kläger zu tragen, wobei die Kläger zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner, der Kläger zu 4., der Kläger zu 5., die Kläger zu 6. und 7. als Gesamtschuldner, der Kläger zu 8., der Kläger zu 9., der Kläger zu 10. und die Klägerin zu 11. jeweils zu 1/8 für die Kostenerstattung haften.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 6 S. 5; ZPO § 50; ZPO § 254;

Gründe:

I.