Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. Januar 2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 267/11, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) zum Az. 13 OH 8/09 - haben die Kläger zu tragen, wobei die Kläger zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner, der Kläger zu 4., der Kläger zu 5., die Kläger zu 6. und 7. als Gesamtschuldner, der Kläger zu 8., der Kläger zu 9., der Kläger zu 10. und die Klägerin zu 11. jeweils zu 1/8 für die Kostenerstattung haften.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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