BGH - Beschluß vom 11.01.2006
XII ZB 27/04
Normen:
ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 675
BGHZ 165, 371
DAR 2006, 266
FamRZ 2006, 543
MDR 2006, 888
NJW 2006, 1003
WM 2006, 1554
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 255/03
AG Bergheim, vom 10.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 24 C 262/03

Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen Urteils in der Berufungsschrift

BGH, Beschluß vom 11.01.2006 - Aktenzeichen XII ZB 27/04

DRsp Nr. 2006/6279

Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen Urteils in der Berufungsschrift

»Zur Zulässigkeit einer Berufung, wenn in der Berufungsschrift, der entgegen der Sollvorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO keine Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt wurde, bei im übrigen richtiger und vollständiger Bezeichnung dieses Urteils ein falsches erstinstanzliches Aktenzeichen angegeben ist.«

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte, an die Klägerin rückständigen Mietzins in Höhe von 3.761,15 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Gegen das ihr am 11. November 2003 zugestellte Urteil legte die Beklagte am 9. Dezember 2003 Berufung ein, die sie zugleich begründete.

Die Berufungsschrift, der eine Abschrift des angefochtenen Urteils nicht beigefügt war, bezeichnet die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten jeweils mit vollständiger Anschrift unter Angabe ihrer jeweiligen erst- und zweitinstanzlichen Parteirolle. Sie enthält die Erklärung, dass die Beklagte gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 10.11.2003, Az: 24 C 263/03, Berufung einlege.

Nach Eingang der angeforderten Akten 24 C 263/03 des Amtsgerichts Bergheim stellte die Geschäftsstelle des Landgerichts am 19. Dezember 2003 fest, dass das Rubrum jenes Verfahrens nicht mit dem der Berufungsschrift