I. Das Amtsgericht hat der Klage, mit der der Kläger von dem Beklagten wegen unterlassener Schönheitsreparaturen bei Mietende Schadensersatz in Höhe von 8.036,37 EUR nebst Zinsen begehrt hat, in Höhe von 1.268,34 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, und zwar der Beklagte am 29. Dezember 2005 durch seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt S. und der Kläger am 9. Januar 2006, dem letzten Tag der für ihn geltenden Rechtsmittelfrist, um 18.14 Uhr per Telefax durch seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt W.. Die Berufungsschrift des Beklagten enthält ein vollständiges Rubrum. Ihr war eine Kopie des angefochtenen Urteils beigefügt. Die Berufungsschrift des Klägers, der keine Ablichtung des erstinstanzlichen Urteils anlag, hat folgenden Text:
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