KG - Beschluss vom 20.01.2015
1 W 580/14
Normen:
GBO § 20; GBO § 29; WEG § 12; WEG § 24; WEG § 26; WEG § 29;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 03.12.2014

Anforderungen an die Feststellung der Niederschrift von Beschlüssen in der Wohnungseigentümerversammlung bei Bestellung lediglich eines Verwaltungsbeirats

KG, Beschluss vom 20.01.2015 - Aktenzeichen 1 W 580/14

DRsp Nr. 2015/2609

Anforderungen an die Feststellung der Niederschrift von Beschlüssen in der Wohnungseigentümerversammlung bei Bestellung lediglich eines Verwaltungsbeirats

Besteht der Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft lediglich aus einer Person und hat das Grundbuchamt hiervon gesicherte Kenntnis, wird die Bestellung des Verwalters durch eine lediglich von dem Versammlungsleiter und dem Verwaltungsbeirat unterschriebene Niederschrift über den in der Versammlung gefassten Beschluss nicht geführt. Die Niederschrift muss durch einen weiteren Wohnungseigentümer unterschrieben werden.

Die Beschwerde wird bei einem Wert von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GBO § 20; GBO § 29; WEG § 12; WEG § 24; WEG § 26; WEG § 29;

Gründe:

I.

Im Bestandsverzeichnis des im Beschlusseingang näher bezeichneten Wohnungsgrundbuchs ist als Veräußerungsbeschränkung die Zustimmung des Verwalters vermerkt.