OLG Köln - Beschluss vom 16.01.2009
16 Wx 192/08
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 a.F.; ZPO § 890;
Fundstellen:
MietRB 2009, 236
OLGReport-Köln 2009, 723
ZMR 2009, 626
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 297/07

Anforderungen an die Formulierung eines Duldungstitels

OLG Köln, Beschluss vom 16.01.2009 - Aktenzeichen 16 Wx 192/08

DRsp Nr. 2009/10409

Anforderungen an die Formulierung eines Duldungstitels

1. Wird ein nach § 890 ZPO zu vollstreckender Duldungstitel begehrt, so reicht es nicht aus, die Duldungspflicht allgemein zu bezeichnen. Vielmehr muss die zu duldende Handung nach Inhalt und Umfang konkret und unzweideutig bezeichnet sein. 2. Diesen Anforderungen ist nicht genügt, wenn Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Duldung einer baurechtlich zulässigen Treppe vom Balkon ihres Sondereigentums zu dem hinteren Gemeinschaftsgartengrundstück begehren. _

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.08.2008 - 29 T 297/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts L vom 18.10.2007 - 15 II 83/06 - dahingehend abgeändert, dass auch der Verpflichtungsantrag zurückgewiesen wird.

Die Gerichtskosten der Verfahren aller drei Instanzen tragen die Antragsteller.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 a.F.; ZPO § 890;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand (§§ 27 FGG, 546 ZPO).