KG - Urteil vom 13.07.2009
8 U 36/09
Normen:
BGB § 546;
Fundstellen:
KGReport 2009, 936
MietRB 2009, 317
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, vom 08.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 278/07

Anforderungen an die Heizkostenabrechnung bei Vorerfassung

KG, Urteil vom 13.07.2009 - Aktenzeichen 8 U 36/09

DRsp Nr. 2009/21593

Anforderungen an die Heizkostenabrechnung bei Vorerfassung

Im Falle einer Vorerfassung ist eine Heizkostenabrechnung nur dann formell ordnungsgemäß, wenn sich aus der Abrechnung selbst nachvollziehbar ergibt, wie die Nutzergruppen gebildet worden sind.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8. Januar 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg zu 18 C 278/07 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 546;

Gründe:

I.

Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre gemäß § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO unzulässig, weil die Parteien durch das Urteil nicht um mehr als 20.000,00 € beschwert werden.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, da die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, §§ 513 Abs. 1, 546 BGB.