Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8. Januar 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg zu 18 C 278/07 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre gemäß §
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, da die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, §§ 513 Abs. 1, 546 BGB.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|