Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 08.02.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Vollzug des Eintragungsantrages vom 04.01.2010 steht das Hindernis entgegen, dass die Verfügungsbefugnis der Beteiligten zu 1) zur Übereignung des Wohnungseigentums im Zeitpunkt des Eingangs des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt nicht hinreichend nachgewiesen ist.
Mittel zur Behebung dieses Hindernisses ist
- entweder der Nachweis in der Form des § 29 GBO, dass die bisherige Verwalterin erneut für die Zeit nach dem 31.12.2009 zur Verwalterin bestellt worden ist,
- oder die Zustimmungserklärung des neuen Verwalters zu der Übertragung in der Form des § 29 GBO.
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