OLG Hamm - Beschluss vom 12.05.2010
I-15 W 139/10
Normen:
WEG § 12;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1524
NZM 2010, 709
Rpfleger 2011, 28
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, vom 08.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen GT-27110-6

Anforderungen an die Legitimation des einer Veräußerung zustimmenden Verwalters

OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2010 - Aktenzeichen I-15 W 139/10

DRsp Nr. 2010/16364

Anforderungen an die Legitimation des einer Veräußerung zustimmenden Verwalters

1. Eine nach § 12 WEG erforderliche Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung des Wohnungseigentums ist nur dann für die Eintragung des Eigentumswechsels ausreichend, wenn seine Verwalterstellung jedenfalls bis zu dem nach § 878 BGB maßgeblichen Zeitpunkt fortbesteht (wie OLG Celle NZM 2005, 260). 2. Ist der Zeitraum der Verwalterbestellung vor dem Eingang des Eintragungsantrags bei dem Grundbuchamt abgelaufen, muss entweder die Verlängerung der Verwalterbestellung oder die Zustimmung des neu bestellten Verwalters nachgewiesen werden.

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 08.02.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Vollzug des Eintragungsantrages vom 04.01.2010 steht das Hindernis entgegen, dass die Verfügungsbefugnis der Beteiligten zu 1) zur Übereignung des Wohnungseigentums im Zeitpunkt des Eingangs des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt nicht hinreichend nachgewiesen ist.

Mittel zur Behebung dieses Hindernisses ist

- entweder der Nachweis in der Form des § 29 GBO, dass die bisherige Verwalterin erneut für die Zeit nach dem 31.12.2009 zur Verwalterin bestellt worden ist,

- oder die Zustimmungserklärung des neuen Verwalters zu der Übertragung in der Form des § 29 GBO.