OLG Celle - Beschluss vom 19.01.2005
4 W 14/05
Normen:
WEG § 12 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 260
OLGReport-Celle 2005, 85
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 28.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 503/04
AG Gifhorn - Wohnungsgrundbuch von D. Band 26 Blatt 808 vom 23.11.2004,

Veräußerungsbeschränkung bei Wohnungseigentum

OLG Celle, Beschluss vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 4 W 14/05

DRsp Nr. 2005/2793

Veräußerungsbeschränkung bei Wohnungseigentum

»Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer bedarf, steht die Zustimmungsbefugnis dem jeweiligen Wohnungseigentümer zu; bei einem Eigentumswechsel vor Eingang des Umschreibungsantrages beim Grundbuchamt wird die von dem Rechtsvorgänger des jeweiligen anderen Wohnungseigentümers erteilte Zustimmung wirkungslos.«

Normenkette:

WEG § 12 Abs. 1, 3 ;

Entscheidungsgründe: