KG - Beschluss vom 03.08.2009
12 U 96/09
Normen:
BGB § 121 Abs. 1 S. 1; BGB § 174 S. 1; BGB § 174 S. 2;
Fundstellen:
ZMR 2010, 181
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 536/08

Anforderungen an die Mitteilung der Bevollmächtigung des Mitarbeiters einer Grundstücksgesellschaft hinsichtlich des Ausspruchs von der Kündigung eines Mietverhältnisses

KG, Beschluss vom 03.08.2009 - Aktenzeichen 12 U 96/09

DRsp Nr. 2009/26094

Anforderungen an die Mitteilung der Bevollmächtigung des Mitarbeiters einer Grundstücksgesellschaft hinsichtlich des Ausspruchs von der Kündigung eines Mietverhältnisses

1. Aus der Stellung einer Person als Mitarbeiter einer Grundstücksgesellschaft im Bereich der Verwaltung von Mieträumen und von Verhandlungen mit Mietern ergibt sich grundsätzlich für den Mieter nicht die Kenntnis (§ 174 Satz 2 BGB), dass diese Person auch zur Erklärung einer Kündigung bevollmächtigt ist. 2. Denn es macht einen qualitativen Unterschied, ob Verhandlungen im Rahmen des Betriebsverhältnisses eines Mietvertrages geführt werden oder ob der Mietvertrag als Grundverhältnis beendet werden soll. 3. Auch muss der Mieter nicht davon ausgehen, dass die Kündigung eines Mietvertrages in anderer Form unterzeichnet wird als dessen Abschluss. 4. Die Zurückweisung einer Kündigung durch den Betreiber einer Gaststätte innerhalb von 8 - 10 Tagen nach Erhalt kann noch unverzüglich im Sinne der §§ 174 Satz 1, 121 Abs. 1 Satz 1 BGB sein, wenn dies noch innerhalb der nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungsfrist liegt.

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 121 Abs. 1 S. 1; BGB § 174 S. 1; BGB § 174 S. 2;

Gründe:

I.