OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.09.2009
I-24 U 120/09
Normen:
BGB § 270; BGB § 286; BGB § 535 Abs. 1; ZPO § 259;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 248/06

Anforderungen an die Rechtzeitigkeit einer Mietzahlung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2009 - Aktenzeichen I-24 U 120/09

DRsp Nr. 2010/9112

Anforderungen an die Rechtzeitigkeit einer Mietzahlung

1. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung genügt es nicht, die Leistungshandlung (etwa die Erteilung des Überweisungsauftrags) bis zum vereinbarten Kalendertag vorzunehmen, weil der Vermieter an diesem Tage über den Zahlbetrag verfügen können muss. 2. Anlass zur Klage des Vermieters auf künftige Leistung gibt ein Mieter, der zwar die vertraglich vereinbarte Leistungszeit nicht ausdrücklich bestreitet, der aber unbeeindruckt von den wiederholten außergerichtlichen Aufforderungen des Vermieters durchgehend und ständig die Leistungszeit überschreitet.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung im Beschlussverfahren (§ 522 Abs. 2 ZPO) zurückzuweisen. Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

2. Der für den 06. Oktober 2009 geplante Senatstermin entfällt.

Normenkette:

BGB § 270; BGB § 286; BGB § 535 Abs. 1; ZPO § 259;

Gründe

I.