OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.12.2013
12 U 89/12
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 535;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 03.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 308/11

Anforderungen an die Transparenz der Restwertausgleichsklausel bei einem Restwertleasingvertrag

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.12.2013 - Aktenzeichen 12 U 89/12

DRsp Nr. 2014/11927

Anforderungen an die Transparenz der Restwertausgleichsklausel bei einem Restwertleasingvertrag

Die Restwertausgleichsklausel bei einem Restwertleasingvertrag wahrt das Transparenzgebot, wenn dem Kunden die Zweistufigkeit der Vollamortisation durch Zahlung des Leasingentgelts und Absicherung des Restwertes verdeutlicht wird. Es muss unmissverständlich hervorgehoben werden, dass der Kunde eine etwaige Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös dem Leasinggeber zu erstatten hat und somit den im Vertrag genannten Restwert garantiert.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 3. April 2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.423,44 € zuzüglich 8 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 7. September 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 33 % und der Beklagte 67 %.