BGH - Beschluß vom 07.06.2006
VIII ZB 96/05
Normen:
ZPO § 519 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1438
FamRZ 2006, 1269
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 16.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 307 S 119/05
AG Hamburg-Bergedorf, vom 17.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 409 C 448/04

Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze im Berufungsverfahren

BGH, Beschluß vom 07.06.2006 - Aktenzeichen VIII ZB 96/05

DRsp Nr. 2006/20151

Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze im Berufungsverfahren

1. Der Grundsatz, dass ein bestimmender Schriftsatz zu seiner Wirksamkeit eigenhändiger Unterzeichnung bedarf, gilt nicht uneingeschränkt, sofern der Inhalt einer übermittelten Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig feststehen. Dies ist der Fall, wenn ein Begleitschreiben, nicht jedoch die damit fest verbundene Berufungsschrift eigenhändig von dem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet ist.2. Eine feste Verbindung kann bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax nicht verlangt werden.3. Das gilt auch für ein nicht unterzeichnetes Prozesskostenhilfegesuch zur Durchführung eines Rechtsmittels, sofern sich nur aus einem unterzeichneten Begleitschreiben eine vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Prozesskostenhilfegesuch in den Verkehr zu bringen.

Normenkette:

ZPO § 519 ;

Gründe: