BGH - Urteil vom 25.01.2006
VIII ZR 47/05
Normen:
BGB § 559 Abs. 1 § 559b Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 556
MDR 2006, 982
NJW 2006, 1126
NZM 2006, 221
ZMR 2006, 272
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 14.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 9387/04
AG Schwabach, vom 11.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 1292/02

Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen wegen des Einbaus neuer Fenster

BGH, Urteil vom 25.01.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 47/05

DRsp Nr. 2006/2711

Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen wegen des Einbaus neuer Fenster

»Ersetzt der Vermieter vorhandene Isolierglasfenster durch neue Fenster, kann er die Miete aufgrund dieser Maßnahme nach § 559 Abs. 1 BGB nur dann erhöhen, wenn er in der Erläuterung der Mieterhöhung nach § 559 b Abs. 1 Satz 2 BGB nicht nur die Beschaffenheit der neuen Fenster (etwa durch Angabe des Wärmedurchgangskoeffizienten) beschreibt, sondern auch den Zustand der alten Fenster so genau angibt, dass der Mieter einen entsprechenden Vergleich anstellen und den vom Vermieter in der Mieterhöhungserklärung aufgezeigten Energiespareffekt beurteilen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter keine weiteren Erkenntnisse über die Qualität der alten Fenster hat.«

Normenkette:

BGB § 559 Abs. 1 § 559b Abs. 1 ;

Tatbestand: