BayObLG - Beschluss vom 30.06.2004
2Z BR 118/04
Normen:
HeizkostenV § 2 § 3 § 11 ; WEG § 10 § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 423
NZM 2005, 106
WuM 2004, 737
ZMR 2005, 135
ZfIR 2005, 221
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 6974/01
AG Wolfratshausen, - Vorinstanzaktenzeichen II 17/00

Anforderungen an einen Eigentümerbeschluss über eine verbrauchsunabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten

BayObLG, Beschluss vom 30.06.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 118/04

DRsp Nr. 2004/12476

Anforderungen an einen Eigentümerbeschluss über eine verbrauchsunabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten

»1. Ein aufgrund einer Öffnungsklausel gefasster Eigentümerbeschluss über eine verbrauchsunabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn keine Ausnahme nach der Heizkostenverordnung vorliegt. 2. Eine Ausnahme von der Heizkostenverordnung wegen unverhältnismäßiger Kosten ist gegeben, wenn in einem Zehnjahresvergleich die Kosten für die Installation der Messgeräte sowie deren Wartung und Ablesung höher sind als die voraussichtlich einzusparenden Kosten. Dabei können für die Kostenersparnis 15 % der Gesamtkosten angesetzt werden. Eine zu erwartende Erhöhung der Energiepreise kann berücksichtigt werden.«

Normenkette:

HeizkostenV § 2 § 3 § 11 ; WEG § 10 § 23 Abs. 4 ;

Gründe: