OLG München - Beschluss vom 14.09.2006
34 Wx 49/06
Normen:
WEG § 23 Abs. 2 § 47 ;
Fundstellen:
NZM 2006, 934
ZMR 2006, 954
ZfIR 2006, 738
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 19016/05
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 496/03

Angabe des Beschlussgegenstandes in Ladung zur Wohnungseigentümerversammlung bei geplanter Großsanierung einer mittelgroßen Wohnanlage - Kostenlast bei fehlerhafter Einberufung

OLG München, Beschluss vom 14.09.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 49/06

DRsp Nr. 2006/25765

Angabe des Beschlussgegenstandes in Ladung zur Wohnungseigentümerversammlung bei geplanter Großsanierung einer mittelgroßen Wohnanlage - Kostenlast bei fehlerhafter Einberufung

»1. Bei der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung ist der Gegenstand der beabsichtigten Beschlussfassung derart anzugeben, dass die Beteiligten weitestgehend vor Überraschungen geschützt sind und ihnen die Möglichkeit der Vorbereitung und der Überlegung, ob ihre Teilnahme veranlasst ist, gegeben wird (BayObLG WuM 1985, 100). Der Beschlussgegenstand ist umso genauer in der Ladung zu bezeichnen, je größer seine Bedeutung und je geringer der Wissensstand des einzelnen Eigentümers hierzu ist. 2. Bei der geplanten Großsanierung einer mittelgroßen Wohnanlage reicht in der Einberufung der Eigentümerversammlung die Angabe "Beschluss über ergänzende und weiterführende Beschlüsse zur Großsanierung" nicht aus, wenn über konkrete bauliche Einzelmaßnahmen beschlossen werden soll. 3. Zur Kostentragungspflicht des Verwalters bei fehlerhafter Einberufung der Eigentümerversammlung.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 2 § 47 ;

Gründe:

I.