BGH - Urteil vom 10.02.2009
VI ZR 28/08
Normen:
EGBGB Art. 27 Abs. 1; EGBGB Art. 37 Abs. 1; EGBGB Art. 40 Abs. 2; BGB § 276 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 619
DAR 2009, 327
IPRax 2010, 367
NJW 2009, 1482
NZV 2009, 279
VRS 116, 161
VersR 2009, 558
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 07.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 161/07
LG Tübingen, vom 05.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 397/06

Annahme einer wechselseitigen Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender Vertragsauslegung einer Absprache über das Anmieten und Führen eines Mietwagens im Ausland; Schuldhafte Verletzung von sich aus einem Vertrag über eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts ergebenden Sorgfaltspflichten; Bestehen einer Haftungsbeschränkung zwischen Insasse und Fahrer eines Fahrzeugs bei Fehlen einer ausdrücklichen Abrede aus einer konkludent getroffenen Vereinbarung; Annahme eines Haftungsverzichts im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB

BGH, Urteil vom 10.02.2009 - Aktenzeichen VI ZR 28/08

DRsp Nr. 2009/5920

Annahme einer wechselseitigen Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender Vertragsauslegung einer Absprache über das Anmieten und Führen eines Mietwagens im Ausland; Schuldhafte Verletzung von sich aus einem Vertrag über eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts ergebenden Sorgfaltspflichten; Bestehen einer Haftungsbeschränkung zwischen Insasse und Fahrer eines Fahrzeugs bei Fehlen einer ausdrücklichen Abrede aus einer konkludent getroffenen Vereinbarung; Annahme eines Haftungsverzichts im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB

Zur Annahme einer wechselseitigen Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender Vertragsauslegung einer Absprache über das Anmieten und Führen eines Mietwagens im Ausland.

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Januar 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

EGBGB Art. 27 Abs. 1; EGBGB Art. 37 Abs. 1; EGBGB Art. 40 Abs. 2; BGB § 276 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden in Anspruch.