OLG Brandenburg - Urteil vom 31.08.2005
3 U 106/02
Normen:
BGB § 581; BGB § 314;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 02.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen O 134/00

Anpassung des Pachtzinses für ein Alten- und Pflegeheim wegen Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 31.08.2005 - Aktenzeichen 3 U 106/02

DRsp Nr. 2013/25557

Anpassung des Pachtzinses für ein Alten- und Pflegeheim wegen Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen

Der Pächter eines im Jahr 1991 abgeschlossenen Pachtvertrages über ein Senioren- und Pflegeheim kann aufgrund der Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen durch Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs XI eine Anpassung des Pachtzinses an die veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen verlangen, weil ihm mit Inkrafttreten des SGB XI die Möglichkeit genommen worden ist, Investitionskosten auf die Heimbewohner überzuwälzen und der Verpächter die Möglichkeit hat, diese über die Bewilligung öffentlicher Baukostenzuschüsse seinerseits vorab zu vereinnahmen.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02. Mai 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - 1 a O 134/00 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten und der Berufung des Klägers teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 510.409,69 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 1 % über dem Basiszinssatz

a) aus € 302.351,79 ab 18.12.1999,

b) aus jeweils weiteren € 8.553,09 ab 06.01., 04.02., 04.03., 05.04., 05.05., 06.06., 05.07., 04.08., 05.09., 06.10., 04.11., 05.12.2000;