OLG Hamburg - Beschluss vom 21.07.2005
2 Wx 18/04
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 § 21 Abs. 5 Ziff. 2 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2006, 27
OLGReport-Hamburg 2005, 633
WuM 2005, 665
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 17.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 34/01

Anschluss einer Wohneigentumsanlage an ein Fernwärmenetz an Stelle der bisherigen ölheizung als Maßnahme der so genannten modernisierenden Instandsetzung - Abgenzung zwischen Instandsetzung und baulicher Veränderung

OLG Hamburg, Beschluss vom 21.07.2005 - Aktenzeichen 2 Wx 18/04

DRsp Nr. 2005/12566

Anschluss einer Wohneigentumsanlage an ein Fernwärmenetz an Stelle der bisherigen ölheizung als Maßnahme der so genannten modernisierenden Instandsetzung - Abgenzung zwischen Instandsetzung und baulicher Veränderung

1. Eine Instandhaltung bzw. Instandsetzung ist nicht nur auf die bloße Erneuerung bzw. das Auswechseln bereits vorhandener Bauteile oder Einrichtungen beschränkt, sondern umfasst bei der Ersatzbeschaffung auch die technische Weiterentwicklung sowie den verbesserten Standard unter Berücksichtigung einer vernünftigen Kosten-Nutzen-Analyse. Auch eine über die bloße Reproduktion des bisherigen Zustands hinausgehende bauliche Veränderung, die eine technisch bessere und wirtschaftlich sinnvollere Lösung zur Behebung des Mangels darstellt, ist eine ordnungsgemäße Instandsetzung.