BayObLG - Beschluss vom 01.02.2001
2Z BR 136/00
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZMR 2001, 473
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 14238/00
AG München 482 UR II 143/00 ,

Anspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels

BayObLG, Beschluss vom 01.02.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 136/00

DRsp Nr. 2001/12577

Anspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels

»Zum Anspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels, wenn die Größe der maßgebenden Miteigentumsanteile in einem Mißverhältnis zur Größe der einzelnen Wohnungen steht.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus drei Wohnungen bestehenden, auf einem 1140 m² großen Grundstück befindlichen Wohnanlage.

Mit der Erdgeschoßwohnung Nr. 1 mit etwa 60 m² Wohnfläche sind 540/1140 Miteigentumsanteile verbunden, mit der Erdgeschoßwohnung Nr. 2 mit ebenfalls 60 m² Wohnfläche 300/1140 Miteigentumsanteile und mit der Wohnung Nr. 3 im Obergeschoß mit etwa 120 m² Wohnfläche ebenfalls 300/1140 Miteigentumsanteile. Auf dem Grundstück befinden sich außerdem drei später errichtete Garagen, die im Gemeinschaftseigentum stehen.

Dem Antragsteller gehören die beiden Erdgeschoßwohnungen und den beiden Antragsgegnern die Wohnung im Obergeschoß. Die gesetzliche Regelung über die Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechend der Größe der Miteigentumsanteile ist nicht abbedungen worden.