LSG Chemnitz - Urteil vom 26.11.2009
L 7 AS 219/08
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; WEG § 16 Abs. 2; WEG § 21 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 14.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 2704/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Berücksichtigung einer Instandhaltungsrücklage

LSG Chemnitz, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 219/08

DRsp Nr. 2009/28232

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Berücksichtigung einer Instandhaltungsrücklage

Ein von einem Wohnungseigentümer laut Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft regelmäßig zu zahlender Anteil an der Instandhaltungsrücklage gehört dem Grunde nach zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. April 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; WEG § 16 Abs. 2; WEG § 21 Abs. 5;

Tatbestand: