I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. April 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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