BGH - Urteil vom 10.03.2011
VII ZR 54/10
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 319 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 6; WEG § 46 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2011, 1453
NZBau 2011, 416
ZIP 2011, 707
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 19.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 456/00
OLG Hamm, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-24 U 62/06

Anspruch auf Berichtigung eines Rubrums wegen einer Rechtsprechungsänderung i.R.e. gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme von mehreren Wohnungseigentümern vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit und Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Urteil vom 10.03.2011 - Aktenzeichen VII ZR 54/10

DRsp Nr. 2011/5851

Anspruch auf Berichtigung eines Rubrums wegen einer Rechtsprechungsänderung i.R.e. gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme von mehreren Wohnungseigentümern vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit und Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft

Werden vor Anerkennung der Teilrechts- und Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch auf Werklohn wegen Arbeiten am Gemeinschaftseigentum in Anspruch genommen, kann nicht allein wegen der Änderung der Rechtsprechung das Rubrum dahin berichtigt werden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft verklagt ist. Es ist ein Parteiwechsel notwendig.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der Beklagten werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 319 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 6; WEG § 46 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand