I. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sind Wohnungseigentümer der aus fünf Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten bestehenden, eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage.
In § 2 Ziffer 3 der Teilungserklärung vom 03.12.1991 ist bestimmt:
"Die Anbringung von Außenantennen ist - abgesehen von vorgesehenen Gemeinschaftsantennen - nicht gestattet."
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