BSG - Urteil vom 27.03.2020
B 10 ÜG 4/19 R
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 2 S. 3; GVG § 198 Abs. 3 S. 1-5; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 2; ÜGG Art. 23 S. 2 und S. 4;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 37 SF 102/18
BSG, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 318/17
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 949/13
SG Potsdam, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 1137/09
SG Potsdam, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 1675/09

Anspruch auf Entschädigung für ein überlanges sozialgerichtliches VerfahrenAnforderungen an die Wirksamkeit einer Verzögerungsrüge im Hinblick auf eine hinreichende Konkretisierung

BSG, Urteil vom 27.03.2020 - Aktenzeichen B 10 ÜG 4/19 R

DRsp Nr. 2020/6484

Anspruch auf Entschädigung für ein überlanges sozialgerichtliches Verfahren Anforderungen an die Wirksamkeit einer Verzögerungsrüge im Hinblick auf eine hinreichende Konkretisierung

1. Eine Verzögerungsrüge muss sich auf ein mit Aktenzeichen benanntes oder nach dem Inhalt der Erklärung klar bestimmbares Ausgangsverfahren beziehen. 2. Für die Auslegung einer Erklärung als Verzögerungsrüge sind die für Prozesserklärungen geltenden Auslegungsgrundsätze entsprechend heranzuziehen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 2 S. 3; GVG § 198 Abs. 3 S. 1-5; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 2; ÜGG Art. 23 S. 2 und S. 4;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Entschädigung iHv 2000 Euro wegen überlanger Dauer des vor dem SG Potsdam zunächst unter dem Aktenzeichen S 31 AS 1675/09, sodann unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1675/09 und zuletzt unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1137/09 geführten Klageverfahrens.