Die Wohnungseigentumsanlage bestand ursprünglich aus vier Eigentumswohnungen, und zwar aus den beiden zweigeschossigen Wohnungen Nr. 1 und 2, aus einer kleinen eingeschossigen Wohnung Nr. 3 von 59 qm und einer ebenfalls eingeschossigen Wohnung Nr. 4. Der AntrSt. gehören die Wohnungen Nr. 2 und 3, die mit einer Brandwand aneinandergrenzen. Die AntrSt. hat diese beiden Eigentumswohnungen durch Grundbucheintragung vom Mai 1994 zu einer einzigen Eigentumswohnung vereinigt. Die Eigentumswohnung Nr. 4 gehört der AntrG. zu 1. und grenzt mit einer gemeinsamen Wand an die ehemalige Eigentumswohnung Nr. 3.
Im vorliegenden Verfahren beantragt die AntrSt., die AntrG. zu verpflichten, einem Durchbruch der Brandmauer im Erdgeschoß und im Keller zuzustimmen.
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