KG - Beschluß vom 21.08.1996
24 W 5074/95
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 5 Abs. 2 § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)290c
FGPrax 1997, 55
NJW-RR 1997, 587
ZMR 1997, 197

Anspruch auf Genehmigung des Durchbruchs einer Brandwand nach rechtlicher Vereinigung zweier Eigentumswohnungen)

KG, Beschluß vom 21.08.1996 - Aktenzeichen 24 W 5074/95

DRsp Nr. 1998/2817

Anspruch auf Genehmigung des Durchbruchs einer Brandwand nach rechtlicher Vereinigung zweier Eigentumswohnungen)

»Vereinigt ein Wohnungseigentümer durch Eintragung auf einem Wohnungsgrundbuchblatt zwei Eigentumswohnungen zu einer rechtlichen Sondereigentumseinheit, kann ihm ein Anspruch zustehen, daß die übrigen Wohnungseigentümer den Durchbruch einer zwischen den beiden ehemals selbständigen Eigentumswohnungen bestehenden Brandwand genehmigen (Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 17.2.1993 - 24 W 3563 -, DRsp I (152) 187 a = OLGZ 1993, 427).«

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 5 Abs. 2 § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 Satz 2 ;

Sachverhalt:

Die Wohnungseigentumsanlage bestand ursprünglich aus vier Eigentumswohnungen, und zwar aus den beiden zweigeschossigen Wohnungen Nr. 1 und 2, aus einer kleinen eingeschossigen Wohnung Nr. 3 von 59 qm und einer ebenfalls eingeschossigen Wohnung Nr. 4. Der AntrSt. gehören die Wohnungen Nr. 2 und 3, die mit einer Brandwand aneinandergrenzen. Die AntrSt. hat diese beiden Eigentumswohnungen durch Grundbucheintragung vom Mai 1994 zu einer einzigen Eigentumswohnung vereinigt. Die Eigentumswohnung Nr. 4 gehört der AntrG. zu 1. und grenzt mit einer gemeinsamen Wand an die ehemalige Eigentumswohnung Nr. 3.

Im vorliegenden Verfahren beantragt die AntrSt., die AntrG. zu verpflichten, einem Durchbruch der Brandmauer im Erdgeschoß und im Keller zuzustimmen.

Fundstellen