Die Beklagte ist seit etwa 1972 Mieterin einer Sechszimmerwohnung im dritten Stock des Hauses Frankfurt/M., A.d.K. 17, das der Kläger erworben hat. Mit Schreiben vom 08.06.1988 forderte der Kläger die Beklagte auf, die bei einer Besichtigung am 30.03.1988 festgestellten angeblichen Mängel zu beseitigen und in einigen Bereichen fachgerechte Schönheitsreparaturen durchzuführen. Insoweit wird auf die Positionen 1 bis 11 der Klageschrift Bezug genommen.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, sie habe die beanstandeten Flächen 1985 und 1988 renoviert, einige der Schäden seien bei Einzug vorhanden gewesen. Das Linoleum in den hinteren Räumen sei beschädigt gewesen. Die beanstandete Doppelflügeltür zwischen zwei Zimmern sei vorhanden, lediglich mit Dämmstoffen und Holzplatten ausgefüllt worden.
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