OLG Hamburg - Urteil vom 01.06.2023
4 U 10/22
Normen:
BGB § 566 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 28.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 311 O 221/21

Anspruch auf Räumung einer vermieteten Gewerbefläche nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung; Übergang des Mietverhältnisses zwischen der Klägerin und Beklagten durch Eigentumserwerb der Klägerin von der Voreigentümerin; Unwirksamkeit der Kündigung wegen des Fehlens eines wichtigen Grundes

OLG Hamburg, Urteil vom 01.06.2023 - Aktenzeichen 4 U 10/22

DRsp Nr. 2024/4487

Anspruch auf Räumung einer vermieteten Gewerbefläche nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung; Übergang des Mietverhältnisses zwischen der Klägerin und Beklagten durch Eigentumserwerb der Klägerin von der Voreigentümerin; Unwirksamkeit der Kündigung wegen des Fehlens eines wichtigen Grundes

Voraussetzung für eine Kündigung wegen der Verletzung einer vertraglich vereinbarten Betriebspflicht ist nach § 543 Abs.1 S.2 BGB, dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Kumulierung einer Betriebspflicht mit einer hinreichend konkreten Sortimentsbindung und einem Konkurrenzschutzausschluss kann allerdings eine unangemessene und nach § 307 BGB unwirksame Benachteiligung des Mieters darstellen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.01.2022, Az. 311 O 221/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.