I. Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weitere Beteiligte waren zu Verfahrensbeginn die Wohnungseigentümer in einem dreistöckigen Haus. Den Antragsgegnern gehört die im Erdgeschoss gelegene Wohnung, mit der ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche verbunden ist. Den Antragstellern gehört die Wohnung im 1. Obergeschoss. Die weitere Beteiligte, früher Alleineigentümerin des Hauses, war bei Verfahrenseinleitung Eigentümerin der Wohnung im 2. Obergeschoss.
Bereits bei Begründung des Wohnungseigentums durch Teilungserklärung vom 25.7.1994 lag vor der Wohnung im Erdgeschoss eine Terrasse, auf der ein Wintergarten errichtet war.
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