BGH - Urteil vom 08.05.2015
V ZR 178/14
Normen:
WEG § 14 Nr. 2; WEG § 15 Abs. 3; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2015, 697
MDR 2015, 8
MietRB 2015, 206
NJW
NZM 2015, 495
ZMR 2015, 11
ZMR 2015, 731
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 07.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 92 C 7239/10
LG Frankfurt am Main, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 18/13

Anspruch der Wohnungseigentümer auf Unterlassung der langjährigen zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnraum; Nutzung von Hobbyräumen zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken; Verjährung des Unterlassunsanspruchs bzgl. der Nutzung einer Sondereigentumseinheit in einer der Teilungserklärung widersprechenden Weise

BGH, Urteil vom 08.05.2015 - Aktenzeichen V ZR 178/14

DRsp Nr. 2015/9310

Anspruch der Wohnungseigentümer auf Unterlassung der langjährigen zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnraum; Nutzung von Hobbyräumen zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken; Verjährung des Unterlassunsanspruchs bzgl. der Nutzung einer Sondereigentumseinheit in einer der Teilungserklärung widersprechenden Weise

Wird eine Teileigentumseinheit zweckwidrig als Wohnraum genutzt, verjährt der Unterlassungsanspruch der übrigen Wohnungseigentümer nicht, solange diese Nutzung anhält; dies gilt unabhängig davon, ob der Sondereigentümer selbst oder dessen Mieter Nutzer ist. Der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Unterlassung der langjährigen zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnraum ist in der Regel jedenfalls dann nicht verwirkt, wenn in jüngerer Zeit eine Neuvermietung zu Wohnzwecken erfolgt ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt vom 25. Juni 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 2; WEG § 15 Abs. 3; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 1004 Abs. 1;

Tatbestand