OLG Köln - Urteil vom 15.04.2016
20 U 1/16
Normen:
BGB § 313 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 23.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 276/15

Anspruch des Hinterbliebenen einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft auf Hinterbliebenenversorgung aus einer privaten Rentenversicherung

OLG Köln, Urteil vom 15.04.2016 - Aktenzeichen 20 U 1/16

DRsp Nr. 2016/12884

Anspruch des Hinterbliebenen einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft auf Hinterbliebenenversorgung aus einer privaten Rentenversicherung

Im Wege ergänzender Vertragsauslegung folgt aus der Regelung der Hinterbliebenenversorgung zu Gunsten des Ehegatten in einer privaten Rentenversicherung auch ein Anspruch des Lebenspartners des Versicherungsnehmers auf Hinterbliebenenversorgung für den Fall, dass er bei Fortbestand der Lebenspartnerschaft den Versicherungsnehmer überlebt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers gegen das am 23. November 2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 276/15 - wird das angefochtene Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels sowie Abweisung der Klage im Übrigen teilweise abgeändert und es wird festgestellt,

dass im Falle des Fortbestehens der Lebenspartnerschaft des Klägers mit Herrn K, geboren am 6. September 1962, beim Ableben des Klägers aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag, Versicherungsnummer: 1xx5x-1x, Herrn K eine Hinterbliebenenrente wie eine Witwen- oder Witwerrente zu gewähren ist.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.