OLG Rostock - Beschluss vom 04.08.2010
3 U 82/10
Normen:
BGB § 546; BGB § 546a; BGB § 858;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 08.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 179/10

Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung der Mietsache

OLG Rostock, Beschluss vom 04.08.2010 - Aktenzeichen 3 U 82/10

DRsp Nr. 2011/6075

Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung der Mietsache

Für die Zeit, in welcher der Mieter die Mietsache entgegen seiner Rückgabepflicht dem Vermieter vorenthält, steht ihm ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB zu. Hindert er hingegen den Mieter/Pächter eigenmächtig an der Ausübung seines Besitzes, ist dies schlicht ein Akt der verbotenen Eigenmacht (§ 858 BGB).

1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 08.06.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten für das Berufungsverfahren trägt die Verfügungsklägerin.

3. Streitwert der Berufung: 103.770,00 €.

Normenkette:

BGB § 546; BGB § 546a; BGB § 858;

Gründe:

I. Von der im Hinweis vom 15.07.2010 erörterten Verwerfung der Berufung als unzulässig nimmt der Senat Abstand.