1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 08.06.2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten für das Berufungsverfahren trägt die Verfügungsklägerin.
3. Streitwert der Berufung: 103.770,00 €.
I. Von der im Hinweis vom 15.07.2010 erörterten Verwerfung der Berufung als unzulässig nimmt der Senat Abstand.
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