OLG Hamburg - Urteil vom 29.05.1996
4 U 190/95
Normen:
BGB § 987 § 991 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1997, 228
WuM 1997, 223
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 307 O 73/95

Anspruch des Vermieters gegen den Untermieter auf Nutzungsvergütung und Auskunft

OLG Hamburg, Urteil vom 29.05.1996 - Aktenzeichen 4 U 190/95

DRsp Nr. 1998/2385

Anspruch des Vermieters gegen den Untermieter auf Nutzungsvergütung und Auskunft

»1. Zum Anspruch des Vermieters gegen den Untermieter auf Nutzungsvergütung unter den Voraussetzungen der §§ 987, 991 BGB.2. Der herausgabepflichtige (Unter-) Mieter ist i.d.R. verpflichtet, dem Vermieter Auskunft über die von ihm begründeten Untermietverhältnisse zu erteilen.«

Normenkette:

BGB § 987 § 991 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Zwangsverwalter eines Grundstücks und verlangt, nachdem er ein inzwischen rechtskräftiges Räumungs- und Herausgabeurteil gegen den früheren Mieter P erstritten und dies der Beklagten mit Schreiben vom 2. Mai 1995 mitgeteilt hat, die Herausgabe der von der Beklagten als Untermieterin des P genutzten Räume. Außerdem verlangt er für Juni und Juli 1995 eine Nutzungsvergütung entsprechend seinen Anwaltsschreiben vom 7. Juli 1995 und 2. August 1995 sowie Auskunft über die Untermieter der Beklagten.

Er behauptet, der ortsübliche monatliche Mietzins für vergleichbare Gewerberäume betrage mindestens 20,- DM pro qm. Der ehemalige Hauptmieter P sei untergetaucht und nicht auffindbar, Vollstreckungsversuche wegen eines Zahlungsurteils gegen ihn seien fruchtlos verlaufen, ebenso die Vollstreckungsversuche seiner Mutter.

Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers entgegengetreten.