OLG Brandenburg - Urteil vom 30.01.2024
3 U 96/23
Normen:
BGB § 535; GVG § 23 Nr. 2a;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 26.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 375/23

Anspruch des Vermieters gegen seinen Mieter auf Räumung und Herausgabe von zwei Räumen in einem Büropark sowie Zahlung ausstehender Miete; Gerichtszuständigkeit für Wohnraummietsachen

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.01.2024 - Aktenzeichen 3 U 96/23

DRsp Nr. 2024/4472

Anspruch des Vermieters gegen seinen Mieter auf Räumung und Herausgabe von zwei Räumen in einem Büropark sowie Zahlung ausstehender Miete; Gerichtszuständigkeit für Wohnraummietsachen

1. Sofern die zuständigkeitsbegründende Tatsache eine doppelrelevante Tatsache ist, wenn also die zuständigkeitsbegründende Tatsache zugleich Voraussetzung für die Begründetheit der Klage ist, wird über das Vorliegen dieser Tatsache kein Beweis erhoben, sondern ist das Vorbringen des Klägers für die Entscheidung über die Zulässigkeit als wahr zu unterstellen. 2. Ein Vorbringen des Klägers, dass ein Gewerberaummietverhältnis vorliege, ist demnach als wahr zu unterstellen, auch wenn der Beklagte ein Wohnraummietverhältnis und die Zuständigkeit für Wohnungsmietsachen behauptet.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.06.2023, Az. 18 O 375/23, aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Der Berufungsstreitwert beträgt 13.391,34 €.

Normenkette:

BGB § 535; GVG § 23 Nr. 2a;

Gründe

I.

1. 2.