OLG Brandenburg - Urteil vom 14.04.2015
6 U 77/12
Normen:
BGB § 581 Abs. 2; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 263/08

Anspruch des Verpächters auf Anpassung des vereinbarten Pachtzinses

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 6 U 77/12

DRsp Nr. 2015/7925

Anspruch des Verpächters auf Anpassung des vereinbarten Pachtzinses

1. Haben die Parteien eines Pachtvertrages eine Wertsicherung entsprechend dem Index der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet vereinbart, so tritt, nachdem dieser Index nicht fortgeschrieben wird, an dessen Stelle der neu eingeführte Verbraucherpreisindex. 2. Für die Berechnung der aktuellen Index ist insgesamt auf den neu eingeführten Verbraucherpreisindex abzustellen. 3. Das Recht des Verpächters auf Anpassung des Pachtzinses wegen gestiegener Lebenshaltungskosten ist nicht deshalb verwirkt, weil es während längerer Dauer, insbesondere während eines Zwangsversteigerungsverfahrens, nicht geltend gemacht worden ist.

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 20. März 2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder - 12 O 263/08 - unter Zurückweisung der jeweiligen weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75.497,31 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 34.004,12 € seit dem 16.10.2009, aus weiteren 27.662,13 € seit dem 20.10.2009 und aus weiteren 13.831,06 € seit dem 20.11.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.