»1. Der WEG -Verwalter hat keinen Rechtsanspruch auf Entlastung, soweit nicht entsprechende Vereinbarungen bestehen.2. Der WEG -Verwalter kann jedoch nach § 256ZPO analog gerichtliche Feststellung beantragen, wenn sich die Eigentümer konkreter Ansprüche gegen den Verwalter berühmen.«