KG - Beschluß vom 15.12.1993
24 W 2014/93
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)207a
Grundeigentum 1994, 163
KG-Report 1994, 25
NJW-RR 1994, 401
OLGZ 1994, 391
r+s 1994, 270
WE 1994, 217
Wohnungseigentümer 1994, 18
WuM 1994, 103
ZMR 1994, 169

Anspruch des Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf Gestattung von Fenstergittern bei erhöhter Einbruchsgefahr

KG, Beschluß vom 15.12.1993 - Aktenzeichen 24 W 2014/93

DRsp Nr. 1995/1371

Anspruch des Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf Gestattung von Fenstergittern bei erhöhter Einbruchsgefahr

»Bei feststellbarer erhöhter Einbruchsgefahr kann ein einzelner Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft den Anspruch auf Gestattung haben, daß er auf eigene Kosten und bis zur Schaffung gemeinschaftlicher Sicherungsmaßnahmen bisher nicht vorhandene Einbruchssicherungen vor den Fenstern seiner Wohnung (hier: Fenstergitter) anbringt. Die Einzelheiten der Gestattung kann die Gemeinschaft mit Mehrheitsbeschluß regeln.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 Satz 2 ;

Sachverhalt: