BGH - Beschluss vom 14.05.2013
VIII ZR 268/12
Normen:
BGB § 541;
Fundstellen:
MietRB 2013, 350
NJW-RR 2013, 1168
NZM 2013, 647
ZMR 2013, 867
ZMR 2014, 106
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 06.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 111 C 4169/10
LG Braunschweig, vom 17.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 53/12

Anspruch eines ausländischen Mieters gegen den Vermieter auf Genehmigung der Installation einer Parabolantenne zum Empfang ausländischer Fernseh- und Hörfunkprogramme

BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 268/12

DRsp Nr. 2013/17014

Anspruch eines ausländischen Mieters gegen den Vermieter auf Genehmigung der Installation einer Parabolantenne zum Empfang ausländischer Fernseh- und Hörfunkprogramme

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 541;

Gründe

1. Die Beklagten, polnische Staatsbürger, sind verurteilt worden, die auf dem Balkon der von ihnen gemieteten Wohnung befindliche Parabolantenne zu entfernen. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die Revision "gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO " mit der Begründung zugelassen, dass die streitige Problematik wegen der starken Grundrechtsbezogenheit und der schnellen technischen Entwicklung der "häufigen revisionsrechtlichen Überprüfung" bedürfe. Insbesondere erscheine die Frage, ob die Entfernung einer Parabolantenne von der Empfangsmöglichkeit einer bestimmten Anzahl von Sendern in der Muttersprache des Mieters abhänge, von grundsätzlicher Bedeutung.

2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen keinen der im Gesetz genannten Zulassungsgründe.