BGH - Urteil vom 21.04.2010
VIII ZR 131/09
Normen:
BGB § 275 Abs. 2; BGB § 536a;
Fundstellen:
MDR 2010, 798
NZM 2010, 507
ZIP-aktuell 2010, Nr. 145
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 479/08
AG Dresden, vom 05.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 141 C 2898/08

Anspruch eines Mieters auf Kostenvorschuss für eine - zur nachhaltigen Mangelbeseitigung - ungeeignete Maßnahme; Bestehen eines Mangelbeseitigungsanspruchs eines Mieters wegen Überschreitens der Opfergrenze für den Vermieter

BGH, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 131/09

DRsp Nr. 2010/9577

Anspruch eines Mieters auf Kostenvorschuss für eine - zur nachhaltigen Mangelbeseitigung - ungeeignete Maßnahme; Bestehen eines Mangelbeseitigungsanspruchs eines Mieters wegen Überschreitens der "Opfergrenze" für den Vermieter

a) Der Mieter hat keinen Anspruch auf Kostenvorschuss für Maßnahmen, die zur nachhaltigen Mangelbeseitigung ungeeignet sind. b) Zum Ausschluss des Mangelbeseitigungsanspruchs des Mieters wegen Überschreitens der "Opfergrenze" für den Vermieter (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 342/03, NJW 2005, 3284).

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 22. April 2009 aufgehoben.

Die Klägerin wird verurteilt an die Beklagte 53.442,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 47.576 € seit dem 11. Juni 2009 zu zahlen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 275 Abs. 2; BGB § 536a;

Tatbestand