BGH - Urteil vom 20.07.2005
VIII ZR 342/03
Normen:
BGB § 275 § 535 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1577
JuS 2006, 81
MDR 2006, 199
NJW 2005, 3284
NZM 2005, 820
WuM 2005, 713
ZGS 2005, 404
ZMR 2005, 935
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.09.2003
AG Berlin-Neukölln,

Zumutbarkeit eines Mängelbeseitigungsverlangens des Mieters gegenüber dem Wohnungseigentümer-Vermieter

BGH, Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 342/03

DRsp Nr. 2005/17872

Zumutbarkeit eines Mängelbeseitigungsverlangens des Mieters gegenüber dem Wohnungseigentümer-Vermieter

»Wären die erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung eines Mangels einer Wohnung im Bereich des Gemeinschaftseigentums voraussichtlich unverhältnismäßig hoch und würden sie die "Opfergrenze" für den Vermieter übersteigen, kann der Mieter vom Vermieter nicht die Beseitigung des Mangels verlangen. Grundsätzlich steht dem Verlangen einer Mangelbeseitigung jedoch nicht entgegen, daß der Vermieter der Eigentumswohnung die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer herbeiführen muß.«

Normenkette:

BGB § 275 § 535 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind aufgrund eines Vertrages vom 25. April 2001 Mieter, der Beklagte ist Vermieter einer Wohnung im Hause P. in B.. Zur Wohnung gehören ein Kellerraum, ein Pkw-Stellplatz sowie ein weiterer Stellplatz in der Tiefgarage der Anlage.

Mit ihrer Klage haben die Mieter vom Beklagten die Beseitigung verschiedener behaupteter Mängel verlangt sowie die Feststellung, daß sie zur Minderung der Miete in bestimmter Höhe berechtigt seien. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Kläger durch Teilurteil zur Minderung der Miete im dort näher bezeichneten Umfang für berechtigt erklärt und den Beklagten unter anderem verurteilt,