BGH - Beschluß vom 07.10.2004
V ZB 22/04
Normen:
WEG § 8 § 16 Abs. 2 § 25 ; BGB § 242 § 157 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1604
BGHZ 160, 354
DB 2005, 444
DNotZ 2005, 218
FGPrax 2004, 281
JR 2005, 376
MDR 2004, 1403
NJW 2004, 3413
NZM 2004, 870
NotBZ 2005, 32
WuM 2004, 681
ZMR 2004, 834
ZfIR 2004, 946
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin, vom 23.01.2004
AG Berlin-Wedding,

Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

BGH, Beschluß vom 07.10.2004 - Aktenzeichen V ZB 22/04

DRsp Nr. 2004/16809

Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

»1. Ob eine Regelung über die Verteilung der Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums bei Anlegung eines strengen Maßstabs zu grob unbilligen, mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führt und damit ein Änderungsanspruch gegeben ist, kann nur auf Grund einer tatrichterlichen Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls und nicht allein nach dem Maß der Kostenmehrbelastung des benachteiligten Wohnungseigentümers festgestellt werden.2. Unter Beachtung der Grundsätze für die Auslegung einer Grundbucheintragung ist auch eine ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung nicht ausgeschlossen. Sie kann im Einzelfall zu einem Anspruch auf Abänderung des in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Kostenverteilungsschlüssels führen.3. Bei Vereinbarung eines Objektstimmrechts führt die Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit auch im Fall der Veräußerung nicht zu einer Stimmrechtsvermehrung.«

Normenkette:

WEG § 8 § 16 Abs. 2 § 25 ; BGB § 242 § 157 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer ursprünglich aus vier, nunmehr aus sechs Einheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage in Berlin.