BayObLG - Beschluss vom 12.07.2001
2Z BR 139/00
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZMR 2001, 991
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1770/00
AG Würzburg UR II 59/00 ,

Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung

BayObLG, Beschluss vom 12.07.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 139/00

DRsp Nr. 2001/12528

Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung

»1. Ein Eigentümerbeschluss ist grundsätzlich nicht deswegen ungültig, weil die Versammlungsniederschrift lediglich festhält, dass er mit Mehrheit gefasst wurde, ohne die Anzahl der Für- und Gegenstimmen anzugeben.2. Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung ist gegen den Verwalter gerichtlich gelten zu machen. Zur Auslegung eines solchen Antrags, der sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer richtet, als Antrag gegen den Verwalter.3. Zum Rechtsmissbrauch bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung.«

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 43 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller (ein Ehepaar) und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus sechs Wohnungen bestehenden Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Verwalterin lud für den 12.4.2000 zu einer Eigentümerversammlung ein.