Die Antragsteller begehren gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Feststellung, dass vom Nachbargrundstück her ein rechtswidriger Überbau vorliegt, und beantragen weiter, die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verpflichten, die Beseitigung des Überbaus außergerichtlich und gerichtlich durchzusetzen.
Das Amtsgericht hat beide Anträge abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die sofortige weitere Beschwerde hatte hinsichtlich des Verpflichtungsantrags Erfolg.
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