OLG München - Beschluss vom 26.10.2010
32 Wx 26/10
Normen:
WEG § 10; WEG § 21;
Fundstellen:
NJW 2011, 83
NZM 2011, 39

Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Geltendmachung gemeinschaftsbezogener Ansprüche durch die Eigentümergemeinschaft

OLG München, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 32 Wx 26/10

DRsp Nr. 2010/19422

Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Geltendmachung gemeinschaftsbezogener Ansprüche durch die Eigentümergemeinschaft

1. Bei einem rechtswidrigen und unentschuldigten Überbau sind die Ansprüche auf Beseitigung des Überbaus und Herausgabe der Grundstücksfläche gemeinschaftsbezogen im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG. 2. Der einzelne Wohnungseigentümer hat einen aus § 21 Abs. 4 WEG folgenden Anspruch darauf, dass die Wohnungseigentümer über die Geltendmachung gemeinschaftsbezogener Ansprüche nach billigem Ermessen entscheiden. 3. Jedenfalls dann, wenn nur die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs billigem Ermessen entspricht (Ermessensreduzierung auf Null), kann die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Geltendmachung des Anspruchs verklagt werden.

Normenkette:

WEG § 10; WEG § 21;

Sachverhalt:

Die Antragsteller begehren gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Feststellung, dass vom Nachbargrundstück her ein rechtswidriger Überbau vorliegt, und beantragen weiter, die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verpflichten, die Beseitigung des Überbaus außergerichtlich und gerichtlich durchzusetzen.

Das Amtsgericht hat beide Anträge abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die sofortige weitere Beschwerde hatte hinsichtlich des Verpflichtungsantrags Erfolg.

Aus den Gründen

(...)