BGH - Urteil vom 16.11.2012
V ZR 246/11
Normen:
WEG § 7 Abs. 4 Nr. 1; WEG § 15 Abs. 3; BGB § 1004;
Fundstellen:
NZM 2013, 153
ZMR 2013, 452
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 168/09 WEG
LG Berlin, vom 10.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 96/10 WEG

Anspruch von Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Unterlassen des Betriebs einer Speisegaststätte in den als Laden bezeichneten Räumen in den Teileigentumseinheiten

BGH, Urteil vom 16.11.2012 - Aktenzeichen V ZR 246/11

DRsp Nr. 2012/23190

Anspruch von Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Unterlassen des Betriebs einer Speisegaststätte in den als "Laden" bezeichneten Räumen in den Teileigentumseinheiten

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 2011 aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

WEG § 7 Abs. 4 Nr. 1; WEG § 15 Abs. 3; BGB § 1004;

Tatbestand

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagte ist Eigentümerin der Teileigentumseinheiten Nr. 2 und Nr. 3 im Erdgeschoss links, deren jeweils größter Raum in dem Aufteilungsplan als "Laden 2" bzw. "Laden 3" bezeichnet wird. Die Kläger, die Eigentümer der darüber gelegenen Wohnung sind, verlangen von der Beklagten, den Betrieb einer Speisegaststätte in diesen Teileigentumseinheiten zu unterlassen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts geändert und der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, will die Beklagte die Zurückweisung der Berufung erreichen.

Entscheidungsgründe

I.